Rast - Erholungsreisen 2024
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RAR zu erstatten. RAR darf jedoch von dem zu erstatten- den Mehrbetrag die RAR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzie- hen. RAR hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. 4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von RAR gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten ange- messenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RAR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pau- schalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten 5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zu- rücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RAR unter der nachfolgend angegebe- nen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert RAR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RAR eine ange- messene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertre- ten ist. RAR kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstän- de auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von RAR un- terliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 5.3. RAR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichti- gung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn so- wie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistun- gen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: a) Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug • bis 45 Tage vor Reiseantritt 25% • bis 30. Tage vor Reiseantritt 35% • bis 15 Tage vor Reiseantritt 60% • bis 1 Tag vor Reiseantritt 80% • am Tag des Reisbeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises b) Bus- und Bahnreisen • bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 15% • bis 21 Tage vor Reiseantritt 30% • bis 14 Tage vor Reiseantritt 50% • bis 7. Tage vor Reiseantritt 75% • bis 1 Tag vor Reiseantritt 80% am Tag des Reisebeginns und bei Nichtanreise 90% des Reisepreises c) Flusskreuzfahrten A B C D E • bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% 30% 25% 20% 25% • 44 bis 21 Tage vor Reiseantritt 30% 50% 35% 35% 55% • 20 bis 14 Tage vor Reiseantritt 50% 70% 60% 55% 70% • 13 bis 7 Tage vor Reiseantritt 75% 75% 70% 60% 80% • 6 bis 4 Tage vor Reiseantritt 80% 80% 80% 85% 85% • 3 bis 1 Tage vor Reiseantritt 80% 90% 80% 85% 85% • am Anreisetag und bei Nichtanreise 90% des Reisepreises 5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, RAR nachzuweisen, dass RAR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RAR geforderte Entschädigungspauschale. 5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit RAR nachweist, dass RAR wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale, die im Falle einer Ver- einbarung zur Anwendung gekommen wäre. In diesem Fall ist RAR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwen- dungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reise- leistungen konkret zu beziffern und zu begründen. 5.6. Ist RAR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises ver- pflichtet, hat RAR unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. 5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von RAR durch Mit- teilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in je- dem Fall rechtzeitig, wenn Sie RAR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versi- cherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Umbuchungen 6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsicht- lich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unter- kunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder des Zustiegs- oder Aus- stiegsortes bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil RAR keine, unzureichende oder falsche vor- vertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisen- den gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorge- nommen, kann RAR bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbu- chungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden er- heben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25,- pro betroffenen Reisenden. 6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeiti- ger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswün- schen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 7.1. RAR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von RAR beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertragli- chen Unterrichtung angegeben sein. b) RAR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) RAR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüg- lich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Min- destteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von RAR später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt ent- sprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. RAR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von RAR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhe- bung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von RAR beruht. 8.2. Kündigt RAR, so behält RAR den Anspruch auf den Reisepreis; RAR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die RAR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungs- trägern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat RAR oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pau- schalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterla- gen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von RAR mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit RAR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertre- ter von RAR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von RAR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an RAR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von RAR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von RAR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelan- zeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
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